Mit dem Smartphone, Computer und Lithiumbatterien richtig sicher auf Flugreise gehen! Wie das alles irgendwie zusammenhängen kann.

Ein Beitrag von Tim Schäfer – Envites Energy, Nordhausen.


Mit dem 1. Januar 2015 sind auch weitreichende Änderungen für Lithiumbatterien im gewerblichen Versand in Kraft getreten, die aber schon 2014 angekündigt und auch teilweise vorab schon vollzogen worden waren.

Dennoch führen jetzt aktuell wieder Meldungen aus Kanada zu Diskussionen, wonach Lithiumbatterien nicht mehr zum Transport zugelassen sind. Man muss aber unterscheiden, was für den Fluggast gilt und den gewerblichen Versand von Geräten in und mit Lithiumbatterien oder den Stromspeichern selbst.

Nicht zuletzt die Kunden der Airlines sind verunsichert. Denn auch hier gilt es, bestimmte Vorschriften für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck bei Privat- und Urlaubsreisen unbedingt einzuhalten. Viele nutzen Laptop oder Smart Phone auch mit Zusatzbatterien, sehr oft sind in derartigen Geräten aber Lithium-Ionen Batterien enthalten.

Also Batterien, die grundsätzlich kein metallisches Lithium enthalten und wieder aufladbar sind. Batterien mit metallischem Lithium sind aber auch sehr weit verbreitet (i.d.R. nicht wieder aufladbar). Die jetzt in den Medien für Aufsehen sorgende Regelung betrifft aber viel mehr den gewerblichen Versandbereich. Dazu unten mehr.

Für den Passagier gilt es aber auch, immer vorher die Transportbestimmungen seiner Airline oder des Beförderers zu prüfen. Dazu gibt es Informationen leicht im Internet über das LBA Luftfahrtbundesamt oder bspw. der Airline. Sie finden bspw. alle Informationen zum Transport von gefährlichen Gütern im Hand- und Passagiergepäck der ICAO in einer Tabelle in deutscher Sprache im Internet beim Luftfahrtbundesamt:

Die ICAO meint die International Civil Aviation Organization (ICAO, deutsch Internationale Zivilluftfahrtorganisation). In den international geltenden Gefahrgutvorschriften steht neben vielen wichtigen Hinweisen zum Transport gefährlicher Güter im Flugzeug auch, dass eine Luftverkehrsgesellschaft diese sogenannten Gefahrgutinformationen für die Passagiere bereithalten muss. Die Gefahrgutinformation ist auch im Flugschein und an der Check-In Position zu finden.

Speziell zu Lithiumbatterien und Geräten wie Smart Phones sollen noch ein paar grundsätzliche Hinweise geben werden, die man in der Praxis leicht selbst kontrollieren kann oder wissen sollte: „Wenn Geräte und Lithiumbatterien beschädigt worden sind, also etwa durch einen Sturz, sind diese immer zum Transport verboten“, so Tim Schäfer von Envites Energy aus Nordhausen gegenüber nnz-online.

Das gilt besonders natürlich auch für die Nutzung eines Paketdienstes oder für einen Postversand. In sehr seltenen Fällen kann man selbst beobachten, dass ein Gerät eine Batterie hat, die dicker geworden ist und die viel schneller Ihre Ladung oder Kapazität deutlich verliert und wärmer wird. Darüber hinaus könnten diese Batterien beim Laden zu Hause schon deutlich wärmer werden als es normal und vorher war.

Im Zweifel sollte man den Hersteller befragen und solche Geräte und Batterien nicht mehr mit auf die Reise nehmen oder benutzen! Schon gar nicht sollten solche Batterien aus Ersatzbatterien oder sogenannten power-banks während eines Fluges geladen werden. Schließlich ist es sinnvoll, wenn man vor der Flugreise sicherstellt, dass die Batterien nur zu etwa 60 % geladen sind. Häufig reicht dies auch aus, um die Geräte während des Flugs nutzen zu können, sofern dies erlaubt ist.

Lithiumbatterien könnten unter Umständen immer einen gefährlichen Kurzschlussstrom entwickeln. Daher ist es der wichtigste Grundsatz, auch als Passagier unbedingt darauf zu achten, dass Lithium- oder Lithium-Ionen Batterien, soweit erlaubt, immer so mitgenommen werden, dass ein Kurzschluss ausgeschlossen und die Batterien nicht beschädigt werden können. Ein einziger Paperklip oder eine Büroklammer kann schon einen Kurzschluss herbeiführen.

Ein gutes Einpacken in der Originalverpackung, ggf. zusätzlich in einem Plastikbeutel, sind wichtige Voraussetzungen und obligatorisch. Es sind aber für den Passagier nur bestimmte Batterien und bestimmte Mengen überhaupt zulässig. Ein typischer, exemplarischer Wert ist die 100 Wh (Nominalspannung in V x Ah) Grenze bei Li-Ionen Batterien. Werte für einen individuellen Typ finden sich auf dem Device oder in den technischen Beschreibungen.

Oft sind maximal 2 Ersatzbatterien pro Fluggast, deren Transport nur im Handgepäck erlaubt ist, zulässig. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss geschützt sein. Es verbietet sich ausnahmslos, eigene Batteriekreationen mit zu führen. Empfohlen und erlaubt sind ausschließlich nur Qualitätsprodukte mit den entsprechenden Zulassungen, siehe auch in der Bedienungsanleitung des Herstellers.

Im Cargo Bereich gelten strikte international gültige Vorschriften, die sich besonders für Passagierflugzeuge verschärft haben. So dürfen Li-Metallbatterien nur noch im reinen Frachtflug/CAO befördert werden. Die Lage für Lithiumbatterien und Geräte oder aus Ausrüstungen diversifiziert sich aber auch über länderspezifische Vorschriften und Vorgaben der Airlines. Es empfiehlt sich vor Versand mit dem Luftfrachtführer oder Spediteur diese Vorschriften zu prüfen.

Beispielsweise kann dies in der Praxis für die Klärung der Frage bedeutend sein, wie man Sendungen mit Geräten, Ausrüstung mit/oder Lithiumbatterien ggf. auch wieder international, etwa in den Vereinigten Staaten oder in P.R. China weiter versenden kann. Ein Beispiel: Aufgrund eines Brandes auf dem Flughafen Toronto in Kanada hatte Lufthansa Cargo entschieden, Geräte, in denen Lithium-Ionen-Batterien (UN 3481) mit einer Kapazität von über 100 Wh eingebaut sind (PI 967, Teil I), nicht mehr zu transportieren.

Nunmehr fordert Lufthansa eine Erklärung des Versenders, dass insbesondere die betreffenden Verpackungsrichtlinien für Lithiumbatterien strikt eingehalten werden. Darüber hinaus kündigte Lufthansa an, stichprobenartig so genannte Auditierungen durchzuführen. Die Austrian Airlines teilte mit, dass sie jegliche Transporte mit Lithium-Ionen-Batterien ablehnen würde. Air France Cargo würde Lithiumbatterien mit UN-Nummer 3090 weder in Passagier- noch in Frachtmaschinen akzeptieren. Verboten sind konkret Lithium-Metall-Batterien mit mehr als 1 g / 2 g Lithiumgehalt (Variante IA der Verpackungsanweisung 968 und für „kleine“ Batterien nach Variante IB der VA. 968).

Kanada folgt grundsätzlich auch der internationalen Bestimmung der ICAO, Li-Metallbatterien nur noch im CAO Verfahren abzuwickeln. Mithin diese also grundsätzlich nicht mehr als Fracht auf Passagierflügen zu erlauben. Dies wurde klargestellt, nachdem es zu aufgrund einer Pressemitteilung Ende Dezember 2014 ein angebliches Verbot von allen Lithiumbatterien zur erneuten Diskussionen gekommen ist. Lithium-Ionen Batterien sind also hier jetzt als Fracht direkt davon nicht betroffen. Ebenso wenig die oben kurz erläuterten Passagiergepäckbestimmungen.

www.kyffhaeuser-nachrichten.de, vom 01.01.2015