Gefahrgut & Beförderungsrecht → 2017:
Geänderte Kennzeichnung für alle Lithiumbatterien (UN3090), der SV 188 und der Klasse 9 ADR/RID/IMDG - Code, inkl. Li-Ionen-Batterien (UN 3480)  ab 2017 -


von Tim Schäfer 

Gefühlt gerade erst eben in 2016 ist die Kennzeichnung für die Gefahrgutklasse 9, der auch Li-Ionen-Batterien zugeordnet werden, geändert worden. Aber schon 2017 folgt eine erneute Änderung. Diesmal eine Kennzeichnung, die direkt die Lithiumbatterien betrifft. Mit der geänderten Kennzeichnung von Lithiumbatterien ab 2017 soll insbesondere den Bedürfnissen der Einsatzkräfte Rechnung getragen werden.

Die neuen Gefahrzettel, als Spezialkennzeichnung innerhalb der Klasse 9 (Sub), symbolisieren eine Kennzeichnung, die im visuellen Gegensatz von weiteren Komponenten „umgefallen“, gebrochen ist und dadurch Flammen emittiert.

Der Autor kennt teilweise die teils seit Monaten geführten Diskussionen aus der Beobachtung der Entwicklung. Es gab oder verstetigte sich der Wunsch bestimmter Staaten eine derartige Kennzeichnung einzuführen, die im Kern sicherlich auch zu mehr Beförderungssicherheit beitragen kann. Vor diesem Hintergrund, der Autor hatte dies für den Fachverband Batterien im ZVEI auch in einem Briefing in Bonn angesprochen, hier einige Informationen insbesondere zu Li-Ionen-Batterien in diesem Kontext. Der Autor möchte hervorheben, dass es ihm nicht darum geht, die neue Kennzeichnung oder die Gremien zu diskreditieren sondern die Eigenschaften von Lithiumbatterien zu objektvieren. Denn, Lithiumbatterien sind hermetisch abgeschlossene Erzeugnisse, deren Inhalt in einem Regeltransport mithin nur bei einem Unfall, Defekt oder einer Beschädigung frei werden kann. Sollte ein Inhalt freiwerden, ist dies durchaus ein (mögliches) Risikomoment, welches auch in der Beförderung Gefahren generieren kann. Aber es führt auch dann keinesfalls explizit zu einem Automatismus, der zu Flammen und einem Brand führt. Die Lithiumbatterien haben Zellgehäuse und andere Anordnungsbestandteile, die als widerstandsfähig für die Anforderungen in der Beförderung gelten. Allein in den vergangenen 8 Monaten wurden schätzungsweise mehr als 5 Milliarden Lithiumbatterien sicher befördert!

Diese Erzeugnisse gelten auch aufgrund Ihrer Qualität und Prozess- wie Testerfordernissen einerseits (vgl. UN Prüfhandbuch Test- und Kriterien 38.3, ADR 2.2.9.1.7, IMDG Code 2.9.4 und ggf. Sondervorschriften) als beförderungssicher…und andererseits verfügen bspw. Li-Ionen-Batterien über wichtige aktive wie passive Einrichtungen, die zu einem sehr hohen Sicherheitsniveau zusätzlich beitragen. Im Annex sind die Vorgaben nach ADR 2.2.9.1.7 zusammengefasst.  D.h. demnach sichern auch immer und ausnahmslos jeweils eine (Singular!) vorgeschriebene „Schutzeinrichtung gegen Überdruck oder Auslegung muss Gewaltbruch verhindern“ sowie „Wirksame Vorrichtung zur Verhinderung von Kurzschlüssen“, die Beförderungssicherheit. Die neue Kennzeichnung zeigt eine „umgefallene“ Komponente, die zerbricht und Flammen erzeugt. Aber, im Unterschied zu anderen Gefahrgütern, wird eine einfach umgefallene Lithiumbatterie weder zerbrechen noch demzufolge eine Flamme erzeugen können. Dies ist aus Sicht des Autors wichtig herauszuarbeiten, damit die möglichen Restrisiken von Lithiumbatterien noch objektiver adressiert werden können. Auf www.Li-Ionen-Batterien.de sind bereits Ergebnisse von Risikoanalysen publiziert worden, die insbesondere mögliche defekte oder beschädigte Lithiumbatterien betreffen.

Für die Bereiche ADR/RID/IMDG-Code gelten ab Inkrafttreten 2017 ff. neue Kennzeichnungen:


Kennzeichnung von Lithiumbatterien ab 2017

 

kennzeichnung1

 

Quelle: BMVI, 2016


Aber auch für Lithiumbatterien die nach SV 188 befördert werden. (ADR/RID/IMDG –Code 2017-SV188):

 

kennzeichnung2

Abb.:  Kennzeichen ab 2017 für Lithiumbatterien die nach SV 188 befördert werden. (ADR/RID/IMDG –Code 2017-SV188 )

Die Änderungen dieser Kennzeichnungen sind mit teils erheblichem Aufwand, insbesondere für die Industrie, zu bewältigen. Das haben führende Hersteller  in der Elektromobilität auch so bestätigt.


IATA-DGR

Im Vergleich dazu, die Kennzeichnung, die heute bereits in der zivilen Luftfahrt gelten, und sehr oft in Praxis auch für die Verkehrsträger Straße, See, Schiene multimodal mit benutzt worden sind oder noch werden:

caution1             caution2

Abb.: Verwendung des Aufklebers 7.4.i aus den IATA-DGR

 

Annex:       Sondervorschrift 188, 2.2.9.1.7 ADR/RID bzw. 2.9.4 IMDG-Code  (PDF)